Gemeinde Öhningen
 

Handel und Gewerbe

Die gemeldeten Gewerbebetriebe haben wir in unserem Verzeichnis nach folgenden Branchen aufgegliedert:

  • Handwerk
  • Einzelhandel
  • Dienstleistungen
  • Sonstige Gewerbe

Änderungen bezüglich der Eintragungen richten Sie bitte an Frau A. Ruf oder Frau B. Wieland.

Zur Erstattung von Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen bitten wir, um Terminvereinbarung unter Tel. 07735/819-21 bei Frau A. Ruf oder Frau B. Wieland. 

Gewerbeformulare als Download:

Gewerbe-Anmeldung
Gewerbe-Abmeldung
Gewerbe-Ummeldung
Beiblatt für gesetzlichen Vertreter

Gewerbeanzeigen

In den Nachfolgend näher dargestellten Fällen muss für ein Gewerbe, das in bzw. von einem festen Büro, Verkaufsraum oder in einer Werkstatt ausgeübt wird (sog. stehendes Gewerbe) eine Gewerbeanzeige vorgenommen werden.
§ 14 GewO kennt vier anzeigepflichtige Tatbestände:

1. Beginn eines Betriebes
Die Gewerbe-Anmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Beginn kann unter Umständen schon die erste Kundenwerbung, die Anmietung eines geeigneten Raumes, die Anschaffung von Ware oder die Einstellung von Arbeitnehmern sein.
2. Die Verlegung des Betriebes
Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, der „verlegt“ seinen Betrieb und muss dies als Gewerbe-Ummeldung anzeigen. Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlagert, muss seinen Betrieb beim Gewerbeamt der ursprünglichen Gemeinde abmelden (Gewerbe-Abmeldung) und beim Gewerbeamt der anderen Gemeinde anmelden (Gewerbe-Anmeldung)
3. Der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes
Der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird (z.B. ein Textil- wird in ein Möbeleinzelhandelsgeschäft umgewandelt). Auch der Wechsel innerhalb der Handelsstufen, z.B. Übergang vom Einzelhandel zum Großhandel oder die Hinzunahme auch des Einzelhandels zum Großhandel, gehört hierzu. Ob bei einer Änderung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt von der Branchenüblichkeit und Ortsüblichkeit ab.
4. Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe ist die vollständige und entgültige Beendigung eines Gewerbes. Die Teilaufgabe ist ebenso wenig anzeigepflichtig – es sei denn Ziffer 3 trifft zu – wie das vorübergehende Ruhen lassen, z.B. aus saisonalen Gründen.Die Anzeigepflicht bezieht sich bei allen vier Tatbeständen auf Hauptniederlassung, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen bzw. Betriebsstätten. Zu den unselbständigen Betriebsstätten rechnen auch Auslieferungslager und Annahmestellen (z.B. von Wäschereien und Reinigungen) sowie Repräsentanten ausländischer Unternehmen, sofern sie nicht nur den Markt erkunden, sondern Verträge abschließen und Kundendienstleistungen erbringen.Von Ihrer Gewerbeanmeldung , -ummeldung, -abmeldung erhalten Sie eine Durchschrift. Durchschriften erhalten unter anderem auch die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft. Die mit einem Bestätigungsvermerk der Behörde versehene Durchschrift wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „Gewerbeschein“ bezeichnet.
 

Nicht meldepflichtige Gewerbe

Nicht zum Gewerbe rechnet die sog. „Urproduktion“, also Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Fischerei usw. Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte, Unternehmensberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.

Bei der Einordnung künstlerisch geprägter Tätigkeiten stellt sich das Abgrenzungsproblem zwischen "freier" künstlerischer Tätigkeit und dem  Kunstgewerbe/Kunsthandwerk. Während die "freie" künstlerische Tätigkeit nicht meldepflichtig ist, stellt das Kunstgewerbe/Kunsthandwerk ein meldepflichtiges Gewerbe dar.
 

Wer ist meldepflichtig?

Die/Der Gewerbetreibende (Anzeigepflichtige)

  • natürliche Person: Anzeigepflichtig ist die natürliche Person.
  • juristische Person (z.B. GmbH): Eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht ist notwendig, der Handelsregisterauszug muss vorgelegt werden. Anzeigepflichtig ist/sind der/die Gesellschafter.
  • Personengesellschaften (z.B. GbR, GmbH & Co.KG): Gesellschafter können sich aus natürlichen und/oder juristischen Personen zusammensetzen. Anzeigepflichtig ist jeder Gesellschafter.

Der Anzeigepflichtige kann sich per Vollmacht und Personalausweis vertreten lassen.

Gebühr für die Gewerbeanzeige: 20,50 €


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Tourismus

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Info


Öhningen
Mo. 18.03.24

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Öffnungszeiten
vormittags von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 18.30 Uhr
Rathaus Öhningen
Gemeindeverwaltung
Klosterplatz 1, 78337 Öhningen
Telefon: 07735/819-0
Telefax: 07735/819-30
gemeindeverwaltung(at)oehningen.de