Gemeinde Öhningen
 

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Höri hoch drei – das ist Wasser, Wald und Wiese. Eingebettet in eine herrliche Landschaft, geprägt von Menschen, die Kultur geschaffen und Natur erhalten haben. Höri hoch drei ist Öhningen mit den Ortsteilen Schienen und Wangen. 

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Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die neuerliche Offenlage Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Solarpark Öhningen"

Neuerliche Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. §  3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Öhningen“ im Gewann Schlossacker auf Gemarkung Öhningen

Auf zwei Aussenbereichsgrundstücken der Gemeinde Öhningen (Flst.Nrn.: 3781 und 3782 der Gemarkung Öhningen) soll eine Freiflächen-Photovoltaikanlage  errichtet werden. Hierzu wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Öhningen“ aufgestellt. Der Geltungsbereich kann aus nachfolgendem (nicht maßstäblichen) Plan entnommen werden (siehe Anhang).

 

Aufgrund erfolgter Änderungen (Verringerung der anlageninternen Verkehrswege, Reduzierung der Anzahl der Transformatoren von 4 auf 2 Stück, Einplanung eines kleinen Lagergebäudes [ca. 35 m²] als Ersatzteillager) im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.11.2023 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans erneut für die Öffentlichkeit offenzulegen und zeitgleich eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange durchzuführen (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Die förmliche Offenlage wird im Zeitraum vom

20.11.2023 – 20.12.2023

stattfinden.

Hierzu werden die maßgeblichen Unterlagen gemäß §§ 4a Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit erneut öffentlich ausgelegt. Offengelegt wird der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Öhningen“ mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan, nebst Textteil mit Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht, Fachgutachten die örtlichen Bauvorschriften sowie den im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung und im Rahmen der Offenlage eingegangenen, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.11.2023 zudem beschlossen, dass Stellungnahmen nur zu den erfolgten Änderungen/Ergänzungen und ihren möglichen Auswirkungen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB), worauf ausdrücklich hingeweisen wird. Die Änderungen und Ergänzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die hiervon in den Bebauungsplanunterlagen betroffenen Passagen sind farblich gekennzeichnet.

Die genannten Unterlagen liegen während der oben genannten Frist im Rathaus Öhningen, Zimmer 03, Klosterplatz 1, 78337 Öhningen während der üblichen Dienststunden (Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 – 18:30 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Art der Umweltinformation

 

Themenblöcke nach Schutzgütern

schlagwortartige Kurzcharakterisierung

Mensch

Tiere

Pflanzen

Boden/Fläche

Wasser

Klima

Luft

Landschaft/Erholung

Kulturgüter

Sachgüter

Wechselwirkungen

 

Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 8, Forstdirektion

 

 

 

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Einhaltung des Waldabstandes von 30 m wird begrüßt

Regionalverband Hochrhein-Bodensee

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Ausbau der erneuerbaren Energien wird begrüßt;
keine wesentliche Beeinträchtigung des regionalen Grünzuges;
maßgeblichen ökologischen Funktionen, wie Frischluftentstehung, Bodenfunktionen, regional bedeutsame Biotope sind nicht betroffen;
Landschaftsbezogene Erholung wird nicht nachhaltig beeinträchtigt.

Regierungspräsidium Freiburg, Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz

 

 

 

 

 

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Klimaschutz und Klimaanpassung fördern;
Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung durch Solarenergie ist überragendes öffentliches Interesse;
Treibhausneutralität ist vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung;
Befürwortung der Anlage unter Klimaschutzgesichtspunkten

Gemeinde Hemishofen, Schweiz

 

 

 

 

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verändertes Sickerverhalten von Niederschlag;
Beeinträchtigung der Bruderhausenmoosquelle Hemishofen

Landratsamt Konstanz, Amt für Baurecht und Umwelt

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1) Waldabstand von 30 m wird eingehalten. Betroffenheit für geplante Stromleitung nach Hemishofen;
 Minimierung durch Nutzung von Wald- und Feldwegen entsprechend Vorschlag;

2) Aus Blendgutachten sind Blendwirkungen auszuschließen; es entstehen keine Bedenken;

3) überwiegend landbauwürdige Flächen für landwirtschaftliche Nutzung; Alternative Agri-PV; Rückbau und Wiederkultivierung nach Nutzung;

4) Umsetzung der Vermeidungs. Und Minimierungsmaßnahmen; Vorschlag: Erdverkabelung mittels Spülbohrverfahren, keine Beeinträchtigung der FFH-Mähwiese; naturschutzrechtliche Befreiung  von Schutzvorschriften des Landschaftschutzgebiets-Verordnung;

5) Bodenschutzkonzept wurde abgestimmt. Eingriff in Schutzgut Boden ist zu minimieren bzw. zu vermeiden;

8) Gewässerrandstreifen von 10 m am Lunkenbach einhalten.

Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG

 

 

 

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genauer Leitungsverlauf wird noch geprüft

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Naturschutzinitiative e.V.

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1) letztes industriefreies Gebiet am Bodensee;

2) eines der größten Landschaftschutzgebiete am Bodensee; sehr hoher ökologischer Wert; hoher Erholungswert;

3) erhebliche landschaftliche Beeinträchtigung nicht mit dem Regionalplan vereinbar;

4) Verschlechterung des Nahrungshabitates für Rotmilan;

5) Habitat- und Umweltveränderungen für Vögel, Reptilien und Insekten, artenschutzrechtliche Verbote;

6) Beeinträchtigung von Biotopen und Schutzgebieten, Biotopverbund, biologische Vielfalt; 7) Austrockung des Bodens;

Auswaschung des Bodens und Verschmutzung des Lunkenbachs;

8) Röhren mit offenen Enden töten Jungvögel/ Vogelbrut;

9) Stromtrasse beeinträchtigt Gfellbachtal;

10) Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt nicht berücksichtigt;

11) Kollision von Wasservögeln mit Modulen;

12) PV-Anlage beeinträchtigt Erholung von Radfahrer und Wanderer;

13) Strom wird in der Schweiz eingespeist.

 

BUND, NABU, LNV

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Klimakrise und Biodiversitätskrise erfordert erneuerbare Energien.->Errichtung Solarpark Öhningen wird begrüßt. Umsetzung der Maßnahmen, extensive Bewirtschaftung, Verbesserung der Artenvielfalt und Biodiversität. Ausgesparte FFH-Mähwiese wird in Biotopverbund integriert.

Erfolgskontrolle durch Monitoring

 

Stadt Stein am Rhein

 

 

 

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Waldabstand von 30 m wird begrüßt: Elektrotrasse auf vorhanden Wald- und Güterstraßen ausführen; Erschließung der PV-Anlage über Strasse K6156; Waldwege dürfen nur für Erstellung der Elektrotrasse genutzt werden; Beweissicherung der Waldstraßen vor Bauausführung notwendig.

Umweltgutachten

SolPEG Blendgutachten

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geringfügige Blendwirkung und Reflexion; Beeinträchtigung von Anwohnern und Fahrzeugführern kann ausgeschlossen werden; aufgrund des Geländeverlaufs nur lokal einsehbar.

 

Umweltbericht

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Darstellung und Auseinandersetzung mit allen Themen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz;
Planung stellt kein Eingriff in Natur und Landschaft dar;
Biotope und Schutzgebiete sind nicht betroffen;
Verbesserung des Biotopverbundes durch zukünftige extensive Bewirtschaftung;
zu erwartende Umweltauswirkungen können durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verringert oder vollständig ausgeblichen werden;
Artenschutzrechtliche Belange gemäß §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz sind nicht betroffen, gegen Verbotstatbestände wird nicht verstoßen;

 

Während der Auslegungsfrist können zu den erfolgten Änderungen/Ergänzungen und ihren möglichen Auswirkungen Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen können sowohl schriftlich an die Gemeindeverwaltung Öhningen - Bauamt,  Klosterplatz 1, 78337 Öhningen oder per Email an folgene Emailadresse: Uwe.Hirt@oehningen.de gerichtet werden. Stellunganhmen können auch mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Um den Umfang der Betroffenheit oder das sonstige Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können wird empfohlen, die Stellunganhme mit Absenderinformationen (Name, Adresse, betroffenes Grundstück) zu versehen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte Anregungen und Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können (§ 4 Abs. 5 BauGB).

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse www.oehningen.de eingestellt.

Die Träger öffentlicher Belange werden im selben Zeitraum beteiligt und gebeten, ihre Stellungnahmen zur Offenlage abzugeben.

 

Öhningen, den 10.11.2023

Schmid, Bürgermeister

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Ortskern-Nord" Gemarkung Wangen

Bebauungsplan ‚Ortskern-Nord‘, Gemarkung Wangen, als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB).

Aufstellungsbeschluss gem.§2, Absatz 1, Satz 2 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen hat am 07.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, auf den Grundstücken/Teilflächen der Gemarkung Öhningen/Wangen: Flst.Nr. 780/1, 780, 781/4, 781/3, 781/2, 781/1 782/1, 782/2, 782/3, 782/4, 157/Weg, 783/Straße Im Bohl, 115/3, 115/1, 103/4, 156/Weg 154, 152, 151, 149, 147, 146, 144, 90/15, 143, 142/1, 140/1, 139, 136, 132, 129/Straße Pankratiusweg, 128/2, 121/4, 121/3, 121/2, 122, 128/1, 128, 128/4, 128/3, 122/1 und 121/1 den Bebauungsplan ‚Ortskern-Nord‘, als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufzustellen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich auch aus nachfolgendem Kartenausschnitt:

siehe Anhang

 

Öhningen, den 10.11.2023

Gez. Andreas Schmid, Bürgermeister

Satzung Veränderungssperre im Gebiet Bebauugsplan "Ortskern-Nord" in Öhningen-Wangen

Gemeinde Öhningen

 

Satzung

über eine Veränderungssperre im Gebiet des

Bebauungsplanes „Ortskern-Nord“ in Öhningen – Wangen (Bereich Pankratiusweg – Im Bohl)

 

Aufgrund von §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), hat der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen am 07.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Bereich des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Dorfkern - Nord“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Öhningen/Wangen: Flst.Nr. 780/1, 780, 781/4, 781/3, 781/2, 781/1 782/1, 782/2, 782/3, 782/4, 157/Weg, 783/Straße Im Bohl, 115/3, 115/1, 103/4, 156/Weg 154, 152, 151, 149, 147, 146, 144, 90/15, 143, 142/1, 140/1, 139, 136, 132, 129/Straße Pankratiusweg, 128/2, 121/4, 121/3, 121/2, 122, 128/1, 128, 128/4, 128/3, 122/1 und 121/1.

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der als Anlage beigefügte Abgrenzungsplan vom 25.10.2023 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) In Zweifelsfällen geht die Festlegung des Geltungsbereichs durch den Abgrenzungsplan der Beschreibung des Geltungsbereichs vor.

 

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
    Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB).

 

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Anlage: Abgrenzungsplan vom 25.10.2023

 

Öhningen, 07.11.2023

Gez. Andreas Schmid, Bürgermeister

 

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung bzw. der Mangel nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

 

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein, gelten diese ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder wenn

2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung gemäß vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.



Aktuelles

Ablesung der Wasserzähler für die Jahresveranlagung 2023

Ablesung der Wasserzähler für die Jahresveranlagung 2023

Bürgerservice online: Schnell und einfach online den Wasserzählerstand übermitteln.

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online

Zur Feststellung des Wasserverbrauches bitten wir Sie um Meldung des aktuellen Wasserzählerstandes.

Für die Selbstablesung wird Ihnen für jeden Wasserzähler in den nächsten Tagen eine Ablesekarte mit den Stammdaten per Post zugestellt.

Den Wasserzähler finden Sie in der Regel im Heizungsraum, in Ausnahmefällen in einem danebenliegenden Kellerraum oder in einem Schacht. In Mehrfamilienhäusern ist nur der Hauptwasserzähler abzulesen. Der Hauptwasserzähler ist der erste Zähler in der Hauswasseranschlussleitung. Bitte kontrollieren Sie unbedingt die Zählernummer des Wasserzählers mit der Zählernummer in der Ablesekarte. Die Zählernummer finden Sie auf dem Zählerdeckel bzw. Zählerrand. Sollte die Zählernummer im Ableseformular von der Zählernummer Ihres Wasserzählers abweichen, rufen Sie uns bitte an oder schreiben eine E-Mail.

 

Sachbearbeiter:          Herr Bruttel

Telefon:                      07735/818-43

Email:                         k.bruttel(at)gvv-hoeri.de

 

Lesen Sie bitte nach Erhalt der Ablesekarte den Zählerstand Ihres Wasserzählers ab, tragen den Zählerstand und das Ablesedatum in die Ablesekarte ein und werfen die Ablesekarte bei der Gemeindeverwaltung Öhningen oder beim GVV Höri in den Briefkasten. Sie können die Ablesekarte auch kostenlos per Post an uns zurückschicken.

Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit Ihren abgelesenen Zählerstand online zu übermitteln. Die Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwort und Zählernummer) finden Sie auf der Ablesekarte.

Diesen Service können Sie auch bequem per Smartphone über den QR-Code nutzen.

Lesen Sie dazu bitte unsere Datenschutzhinweise.

Wenn Sie uns den Zählerstand mit der Ablesekarte übermitteln, erwarten wir Ihre Ablesekarte bis zum 22.12.2023 um eine automatisierte Datenverarbeitung zu gewährleisten. Eine Online Übertragung des Zählerstandes ist bis zum 02.01.2024 möglich. Haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihren Wasserverbrauch schätzen müssen, wenn uns bis zum 02.01.2024 kein Ablesewert vorliegt.

Hinweise

Wenn der Wasserverbrauch  von den Vorjahren stark abweicht und die Abweichung nicht  begründet  ist, sollten Sie kontrollieren, ob irgendwo Wasser unkontrolliert fließt.  Ursache könnte eine defekte WC-Spülung, ein schadhaftes Überdruckventil in der Heizungsanlage, eine defekte Gartenleitung oder Entkalkungsanlage sein. Bitte kontrollieren Sie die Wasseruhr. Wenn kein Wasser verbraucht wird, darf sich der Zähler nicht drehen. Wenn ja läuft irgendwo Wasser. Kontaktieren Sie in diesem Fall einen Installateur um die Ursache zu finden.

Ausstellung / Verlängerung der Sportfischerkarten 2024

Nähere Infos über die Beantragung direkt über das Landratsamt finden Sie hier:

https://www.lrakn.de/,Lde/service-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/jagd+und+fischerei

Ihre Gemeindeverwaltung

 

Abfallkalender 2024

Formular Brennholzbestellung Saison 2023/2024

zum Bestellformular bitte klicken Sie hier

 

Sehr geehrte Brennholzkunden,

auch in der nächsten Saison kann beim örtlichen Förster wieder Brennholz bestellt werden.

Anbei das aktuelle Bestellformular. Dieses bitte ausfüllen und per Mail an mich (David.Borho(at)LRAKN.de) zurückschicken.

In den Vorjahren wurden die Formulare unter anderem bei den Gemeinden oder der Holzverkaufsstelle abgegeben.

Viele wünschen sich eine Bestellbestätigung, welche nur mit angemessenem Aufwand durchführbar ist,

wenn die Bestellungen einheitlich per Mail an mich geschickt werden. So wird auch vermieden, dass einzelne Bestellungen „unter gehen“.

 

Änderung zum Vorjahr: Es können 3 verschiedene Kategorien Polterholz Bestellt werden:

  1. Laubhölzer mit einem Brennwert von ca. 2100 Kilowattstunden/Raummeter

(Die Baumarten Buche, Eiche, Esche und Hainbuche)

  1. Laubhölzer mit einem Brennwert von ca. 1900 Kilowattstunden/Raummeter

(Die Baumarten Kirsche, Ahorn, Birke und Ulme)

  1. Weichlaubhölzer und Nadelholz

Bestellungen werden bis 31.12.2023 angenommen.

 

Holzerntearbeiten sind immer witterungsbedingt, weshalb kein Datum für eine Bereitstellung bekanntgegeben werden kann.

In der Regel sind bis Saisonende März/April alle Bestellungen abgearbeitet.

Die Zuteilung des Polterholzes nehme ich unter der Berücksichtigung der Kriterien

  • Passende Poltergröße & Art
  • Nähe zum Wohnsitz
  • Eingangsdatum der Bestellung

vor.

Sie erhalten nach Zuteilung wie gewohnt eine Rechnung der Holzverkaufsstelle mit Kartenmaterial, auf dem ersichtlich ist, wo das Holz liegt.

Die Polter werden vor Ort mit Reviernummer (78), Aufnahmenummer, und Losnummer (eingekreiste Nummer) gekennzeichnet, welche auch auf der Rechnung sowie der Karte der Holzverkaufsstelle zu finden sind.

 

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Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 18.30 Uhr
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Klosterplatz 1, 78337 Öhningen
Telefon: 07735/819-0
Telefax: 07735/819-30
gemeindeverwaltung(at)oehningen.de